Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Die Lie­fe­run­gen, Leis­tun­gen und Ange­bo­te erfol­gen aus­schließ­lich auf­grund die­ser Geschäftsbedingungen.

2. Preise, Zahlung, Lieferung

Unse­re Prei­se sind End- und Abhol­prei­se. Die Ware wird nur gegen Zah­lung des Kauf­prei­ses ausgehändigt.
Wir behal­ten uns vor, Schecks oder ande­re unba­re Zah­lungs­mit­tel abzu­leh­nen. Die Annah­me erfolgt stets nur zah­lungs­hal­ber. Bank‑, Dis­kont- und Ein­zie­hungs­spe­sen gehen zu Las­ten des Käu­fers und sind sofort fäl­lig. Für Abruf-Auf­trä­ge und Auf­trä­ge zur spä­te­ren Lie­fe­rung erbit­ten wir eine Anzah­lung von 30 % der Kauf­sum­me. Für gewünsch­te Lie­fe­run­gen berech­nen wir einen Pau­schal­be­trag lt. Aushang.
Die Lie­fe­rung erfolgt auf Rech­nung und Gefahr des Käufers.

3. Liefertermine

Lie­fer­ter­mi­ne und Lie­fer­fris­ten wer­den nur dann Ver­trags­be­stand­teil, wenn die­se bei Ver­trags­schluss schrift­lich ver­ein­bart wer­den. Wer­den ver­trag­lich ver­ein­bar­te Lie­fer­ter­mi­ne von uns ledig­lich gering­fü­gig über­schrit­ten, kann der Käu­fer von dem Ver­trag nur dann zurück­tre­ten, wenn er an der Ver­trags­er­fül­lung kein Inter­es­se mehr hat.

4. Verzugsfolgen

Gera­ten wir mit der Lie­fe­rung oder Leis­tung in Ver­zug, d.h. kön­nen wir aus einem Grund, den wir nicht zu ver­tre­ten haben, nicht frist­ge­recht leis­ten, kann der Käu­fer erst nach Ablauf einer uns gesetz­ten Nach­frist von 4 Wochen vom Ver­tra­ge zurück­tre­ten oder Scha­den­er­satz ver­lan­gen, wenn der Ver­trag nicht bis zum Ablauf der Nach­frist erfüllt wur­de. Bei sons­ti­gen Pflicht­ver­let­zun­gen kann der Käu­fer ohne Ein­hal­tung einer Nach­frist nur dann vom Ver­trag zurück­tre­ten, wenn ihm das Fest­hal­ten auf­grund der Pflicht­ver­let­zung nicht mehr zuge­mu­tet wer­den kann.
Macht der Käu­fer Scha­den­er­satz gel­tend, so kann er Ersatz des ihm nach­weis­lich ent­stan­de­nen Scha­dens ver­lan­gen, nicht aber Ersatz eines ent­gan­ge­nen Gewin­nes oder eines sons­ti­gen wei­ter­ge­hen­den Folgeschadens.
Höhe­re Gewalt oder sons­ti­ge von uns nicht zu ver­tre­ten­de Ereig­nis­se, die uns die Ver­trags­er­fül­lung oder die recht­zei­ti­ge Ver­trags­er­fül­lung unmög­lich machen, geben uns das Recht die Ver­trags­er­fül­lung bis zur Besei­ti­gung des Hin­der­nis­ses zu ver­wei­gern. Die­se Umstän­de sind dem Käu­fer unver­züg­lich mit­zu­tei­len. Wird hier­durch die Ver­trags­er­fül­lung für uns oder den Käu­fer unzu­mut­bar, so kann jede Ver­trags­par­tei von dem Ver­trag zurück­tre­ten. Bereits erbrach­te Leis­tun­gen sind unver­züg­lich zu erstatten.
Der Käu­fer gerät mit der Kauf­preis­for­de­rung mit Ablauf von drei­ßig Tagen nach Fäl­lig­keit und Zugang einer Rech­nung oder einer gleich­wer­ti­gen Zah­lungs­auf­stel­lung in Ver­zug. Der Käu­fer hat für den Fall des Zah­lungs­ver­zu­ges 5% Zin­sen über dem jeweils gül­ti­gen Basis­zins­satz zu zah­len. Ihm ist jedoch der Nach­weis gestat­tet, dass uns ein Scha­den über­haupt nicht ent­stan­den ist oder unser Scha­den wesent­lich nied­ri­ger ist als die Pauschale.
Ver­wei­gert der Käu­fer die Ver­trags­er­fül­lung oder nimmt er die gekauf­te Ware nach Ein­tritt des Ver­zu­ges und erfolg­ter frucht­lo­ser Frist­set­zung nicht ab und zahlt er den Kauf­preis nicht, so kön­nen wir ent­we­der vom Ver­trag zurück­tre­ten oder Scha­den­er­satz ver­lan­gen. Der Scha­den­er­satz beträgt 20% des Kauf­prei­ses, es sei denn der Käu­fer weist nach, dass uns kein Scha­den oder nicht in die­ser Höhe ent­stan­den ist. Die Gel­tend­ma­chung eines tat­säch­lich höhe­ren Scha­dens behal­ten wir uns vor.

5. Eigentumsvorbehalt

Bis zur voll­stän­di­gen Zah­lung des Kauf­prei­ses nebst allen Neben­for­de­run­gen behal­ten wir uns das Eigen­tum an der gekauf­ten Ware vor (Vor­be­halts­wa­re). Der Käu­fer darf über die Vor­be­halts­wa­re nicht ver­fü­gen. Wenn der Käu­fer die Ware an einen Drit­ten wei­ter­ver­äu­ßert, tritt er uns bis zur voll­stän­di­gen Zah­lung des Kauf­prei­ses sei­ne Ansprü­che gegen den Erwer­ber ab. Die Wei­ter­ver­äu­ße­rung ist uns unver­züg­lich anzu­zei­gen sowie den Erwer­ber zu benennen.
Bei Zugrif­fen Drit­ter, ins­be­son­de­re durch Gerichts­voll­zie­her, auf die Vor­be­halts­wa­re hat der Käu­fer auf unser Eigen­tum hin­zu­wei­sen und uns unver­züg­lich zu benachrichtigen.
Bei ver­trags­wid­ri­gen Ver­hal­ten des Käu­fers, ins­be­son­de­re bei Zah­lungs­ver­zug, sind wir nach erfolg­lo­ser Nach­frist­set­zung berech­tigt von dem Ver­trag zurück­zu­tre­ten und die Vor­be­halts­wa­re zurück­zu­neh­men. Ver­lan­gen wir Scha­den­er­satz, sind wir berech­tigt, die zurück­ge­nom­me­ne Ware durch frei­hän­di­gen Ver­kauf unter Abzug ent­ste­hen­der Kos­ten zu ver­wer­ten und auf unse­re offe­nen For­de­run­gen zu verrechnen.

6. Gewährleistung und Haftung

Ver­trags­ge­gen­stand ist aus­schließ­lich das ver­kauf­te Pro­dukt mit den Eigen­schaf­ten und Merk­ma­len sowie dem Ver­wen­dungs­zweck gemäß den vor­ge­le­ge­nen Pro­dukt­be­schrei­bun­gen sowie den vor­ge­le­ge­nen Mus­tern und Model­len. Ande­re oder wei­ter­ge­hen­de Eigen­schaf­ten und/oder Merk­ma­le oder ein dar­über hin­aus­ge­hen­der Ver­wen­dungs­zweck gel­ten nur dann als ver­ein­bart, wenn sie von uns aus­drück­lich schrift­lich bestä­tigt werden.
Fehlt der Ware eine Beschaf­fen­heit im vor­ge­nann­ten Sin­ne oder ist die Ware für die gewöhn­li­che Ver­wen­dung unge­eig­net bzw. weist sie kei­ne Beschaf­fen­heit auf, die bei Sachen der glei­chen Art üblich ist und die der Käu­fer nach der Art der Sache erwar­ten kann (Sach­man­gel), ste­hen dem Käu­fer die Rech­te auf Nach­er­fül­lung inner­halb von zwei Jah­ren ab dem Zeit­punkt der Lie­fe­rung der Ware der­ge­stalt zu, dass wir anstel­le der Lie­fe­rung einer man­gel­frei­en Sache zur Män­gel­be­sei­ti­gung (Nach­bes­se­rung) berech­tigt sind, wenn die Lie­fe­rung einer man­gel­frei­en Sache mit unver­hält­nis­mä­ßi­gen Kos­ten ver­bun­den wäre und die Nach­bes­se­rung für den Käu­fer ohne erheb­li­che Nach­tei­le ist.
Als fehl­ge­schla­gen gilt die Nach­bes­se­rung, wenn nicht ande­res ver­ein­bart ist, mit dem zwei­ten erfolg­lo­sen Ver­such. Die Nach­bes­se­rungs­frist beträgt jeweils 4 Wochen ab den Zeit­punkt des Zugangs der Män­gel­rü­ge bzw. nach dem ers­ten Nach­bes­se­rungs­ver­such und der Mit­tei­lung über deren Erfolg­lo­sig­keit. Ist die Ware bei fehl­ge­schla­ge­ner Nach­bes­se­rung bereits ver­ar­bei­tet, kann der Käu­fer ledig­lich ver­lan­gen, dass der Kauf­preis her­ab­ge­setzt wird (Min­de­rung). Ver­langt der Käu­fer, dass der Kauf­preis her­ab­zu­set­zen ist, ist die­ser in dem Ver­hält­nis her­ab­zu­set­zen, in wel­chem zur Zeit des Ver­trags­schlus­ses der Wert der Sache in man­gel­frei­em Zustand zu dem wirk­li­chen Wert gestan­den haben wür­de. Kann­te der Käu­fer den Man­gel bereits bei Ver­trags­schluss, so ist ein Min­de­rungs­recht ausgeschlossen.
Lie­fern wir zum Zweck der Nach­er­fül­lung eine man­gel­freie Sache, so ist der Käu­fer zur Rück­ge­währ der man­gel­haf­ten Ware verpflichtet.
Offen­sicht­li­che Män­gel müs­sen uns unver­züg­lich, spä­tes­tens jedoch inner­halb von 10 Tagen nach Lie­fe­rung der Ware mit­ge­teilt wer­den. Die Ware ist in dem Zustand, in dem sie sich im Zeit­punkt der Fest­stel­lung des Man­gels befin­det, zur Besich­ti­gung durch uns bereit­zu­hal­ten. Ein Ver­stoß hier­ge­gen schließt sämt­li­che Nach­er­fül­lungs­an­sprü­che aus.
Zeigt sich inner­halb der ers­ten 6 Mona­te nach Lie­fe­rung der Ware ein Man­gel, so wird nicht ver­mu­tet, dass die­ser bereits zum Zeit­punkt der Lie­fe­rung vor­ge­le­gen hat, wenn die­se Ver­mu­tung mit der Art des Man­gels unver­ein­bar ist. Dies gilt ins­be­son­de­re bei unsach­ge­mä­ßer Ver­wen­dung oder Ver­ar­bei­tung der Ware.
Der Käu­fer ist nicht berech­tigt, von dem Ver­trag zurück­tre­ten, wenn der Man­gel ledig­lich uner­heb­lich ist. Im Fal­le einer ledig­lich leicht fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung durch uns oder durch unse­re Erfül­lungs­ge­hil­fen ist unse­re Haf­tung auf den ver­trags­ty­pi­schen, vor­her­seh­ba­ren Scha­den begrenzt.
Ein wei­ter­ge­hen­der Scha­den­er­satz i.S.d. § 475 Abs. 3 BGB, ins­be­son­de­re bei Ver­let­zung einer Neben­pflicht oder bei sons­ti­gen Fol­ge­schä­den, ist ausgeschlossen.
Wird Ware nach den beson­de­ren Vor­ga­ben des Käu­fers gefer­tigt, so sind nur die­se Ver­trags­be­stand­teil. Gewähr­leis­tungs­rech­te ste­hen dem Käu­fer nur in dem genann­ten Umfang zu. Ins­be­son­de­re ist er nicht zum Rück­tritt berech­tigt, wenn ledig­lich gering­fü­gig von den Vor­ga­ben abge­wi­chen wird.
Bei Velours-Tep­pich­fuß­bo­den kann es ggf. zu sog. Flor­schei­te­lun­gen kom­men, die nach der Ver­le­gung des Tep­pich­bo­dens zu fle­cken­ar­ti­gen Schat­tie­run­gen füh­ren. Hier­durch wird die Halt­bar­keit der Ware nicht beein­träch­tigt. Die Ursa­che der Flor­schei­te­lung ist auf Ein­wir­kun­gen des Ver­le­ge­or­tes zurück­zu­füh­ren, wel­che wir nicht zu ver­tre­ten haben.
Es han­delt sich bei der Flor­schei­te­lung ledig­lich um eine opti­sche Erschei­nungs­form, die kei­nen Sach­man­gel darstellt.
Gelie­fer­te Ware ist vor Ver­ar­bei­tung auf ein­wand­frei­en Zustand und Maß­ge­nau­ig­keit zu prüfen.

7. Verlegearbeiten

Die Fir­ma Zen­tex nimmt kei­ne Ver­le­ge­ar­bei­ten vor. Die­se wer­den viel­mehr nur bei ent­spre­chen­dem Auf­trag des Kun­den an unab­hän­gi­ge und selb­stän­di­ge Fach­be­trie­be ver­mit­telt. Die Ver­le­ge­ar­bei­ten erfol­gen des­halb in einem unmit­tel­ba­ren Ver­trags­ver­hält­nis zwi­schen dem Kun­den und dem Ver­le­ge­fach­be­trieb, ins­be­son­de­re also auf eige­nes Risi­ko und Rech­nung des Verlegefachbetriebes.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

ist Luther­stadt Wit­ten­berg, wenn und soweit das Gesetz etwas ande­res nicht zwin­gend vorschreibt.

Soll­ten eine oder meh­re­re Bestim­mun­gen die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ganz oder teil­wei­se unwirk­sam oder nich­tig sein, so wird hier­von die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt.